Europäischer Gerichtshof entscheidet über Google

Daten löschen auf Wunsch von Privatpersonen?

13.05.2014 Brüssel: Heute entscheidet der Europäische Gerichtshof über die Frage, ob Google gespeicherte Daten auf Wunsch einer Privatperson löschen muss. Begonnen hatte der Streit mit der Klage eines Spaniers, der von der Suchmaschine stets mit einer Zwangsversteigerung von vor mehr als 15 Jahren in Verbindung gebracht wird – eine Angelegenheit, die der Mann heute für ‚irrelevant und rufschädigend‘ hält.

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EU-Datenschutzrichtlinie von 1995

Datenlöschung versus Pressefreiheit?

Der Generalanwalt Niilo Jääskinen hielt im vergangenen Jahr in einem Gutachten fest, dass die aktuelle EU-Datenschutzrichtlinie von 1995 kein „Recht auf Vergessenwerden“ enthält. Ob die EU-Grundrechte prinzipiell ein derartiges Recht in ihren Katalog aufnehmen müssten, gilt als zweifelhaft. Schließlich widerspricht das digitale „Vergessen“ auch dem Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit. Die Chancen des Spaniers gelten demzufolge als sehr gering.

Reform der Datenschutzrichtlinie
Neue Entscheidung über das „Recht auf Vergessenwerden“?

Die EU-Kommissarin für das Ressort Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft, Viviane Reding, fordert allerdings die europäischen Länder auf, Brüssel im Bereich Datenschutz zu unterstützen. Die EU habe ihrer Meinung nach die „beste Richtlinie der Welt“ und sei „Vorreiter in Sachen Datenschutz“. Es liege nun an den einzelnen Regierungen, die Blockaden aufzuheben, die einer Reform der Datenschutzrichtlinie von 1995 entgegen stehen. Reding hofft, dass der Europäische Gerichtshof heute in seiner Entscheidung Klarheit schaffen wird. Mit Blick auf Google äußerte Reding: „Wer speichern kann, kann auch löschen.

 

UPDATE

EuGH-Urteil zur Datenlöschung
Suchmaschinen müssen Daten auf Wunsch der Nutzer löschenEuGH Urteil

14.05.2014 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem gestrigen Urteil beschlossen, dass Suchmaschinen wie Google Verknüpfungen zu bestimmten Inhalten im Internet löschen muss – wenn ein User es fordert. Die betreffenden Informationen werden nicht gelöscht, dürfen aber nicht mehr auf den Ergebnislisten der Suchmaschinen auftauchen.

 

Datenschutz wird gestärkt
Öffentliche Personen erhalten Sonderstatus

Dies gilt allerdings nur für Daten, die als „irrelevant“ oder „veraltet“ eingestuft werden oder direkt personenbezogen sind, wie Kontakt- oder Lebensdaten. Und solange ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht, kann die Suchmaschine den Antrag auf Löschung ablehnen. Die Richter des Europäischen Gerichtshofes gaben also dem Datenschutzrecht und dem Recht auf Schutz der Privatsphäre klar Vorrang vor der Informationsfreiheit.

Emil Stark